Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 4 Stellenausschreibungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4#abs-1 (1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4#abs-2 (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/4#abs-3 (3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 4 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Karlsruhe, 15.06.2012 – PL 12 K 301/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2022 – 72 K 12/20 PVBZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2014 – 9 K 4775/12.F
- BVerwG, 04.05.2012 – 6 PB 1.12Zitiert von 22
- VG Köln, 13.11.2015 – 33 K 6031/14.PVB
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.04.2023 – 6 ZB 22.2567
- BVerwG, 27.07.2022 – 1 W-VR 7/22Wiederaufnahme des ursprünglichen Auswahlverfahrens
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2696Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 4 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.